In der Landwirtschaft in Deutschland hat sich zum Jahreswechsel 2024/2025 eine entscheidende Änderung ergeben: Der pauschale Umsatzsteuersatz – oft auch Mehrwertsteuerpauschale genannt – für landwirtschaftliche Betriebe wurde gleich zweifach gesenkt. Diese Entwicklung wirft Fragen auf: Was steckt dahinter? Welche Betriebe sind betroffen? Und lohnt sich die Pauschalierung 2025 überhaupt noch?
Im üblichen Sprachgebrauch wird häufig von Mehrwertsteuer (MwSt) gesprochen – steuerrechtlich jedoch korrekt ist der Begriff Umsatzsteuer (USt). Die USt fällt auf den gesamten Umsatz eines Unternehmens an und wird nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt. In der Landwirtschaft bestehen Sonderregelungen (§ 24 UStG), bei denen statt der regulären Umsatzsteuer ein pauschaler Durchschnittssatz verwendet werden kann – die sogenannte Pauschalierung.
Diese Anpassungen sind EU-rechtlich motiviert. Deutschland ist verpflichtet, die Pauschalbeträge jährlich so anzupassen, dass sie die tatsächliche Vorsteuerbelastung widerspiegeln – andernfalls drohen unzulässige Steuerausfälle.
Ein kürzlich verabschiedetes BMF-Verfahren sieht künftig (ab 2026) eine jährliche Festsetzung der Sätze durch Rechtsverordnung vor – eine Stabilisierung und Entlastung für die Betriebe.
Die Pauschalierung differenziert laut § 24 Abs. 1 UStG:
Das heißt: Für die meisten landwirtschaftlichen Produkte entsteht ab 2025 keine Umsatzsteuerzahllast – der Pauschalsatz deckt die Vorsteuer ab.
Deutschland korrigierte den Pauschalsatz Mitte Dezember 2024 von 9 % auf 8,4 %, um eine EU-gerechte Anpassung an die tatsächliche Vorsteuerlast zu erreichen.
Weniger als einen Monat später trat am 1. Januar 2025 der neue Satz von 7,8 % in Kraft, basierend auf einer aktualisierten Berechnung durch das BMF . Der schnelle Rhythmus wurde von Ökonomen als bürokratisch und aufwändig kritisiert .
Innerhalb weniger Wochen zweimal Sätze anzupassen, bedeutet hohe Bürokratie: Landwirte müssen Rechnungen kontrollieren, ggf. rückwirkend korrigieren – insbesondere für Leistungen im Dezember 2024, die sowohl unter 8,4 % als auch rückwirkend unter 7,8 % fallen könnten .
Ein sinkender Pauschalsatz bedeutet weniger Vorsteuerpauschale – das kann sowohl klein- als auch großbetriebsseitig zu Einnahmenverlusten führen. Größere Betriebe prüfen deshalb einen Wechsel zur Regelbesteuerung, um tatsächliche Vorsteuer geltend zu machen.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt: Alle B2B-Rechnungen müssen elektronisch erfolgen – in strukturiertem XML-Format wie XRechnung. PDF reicht nicht mehr aus. Das betrifft auch landwirtschaftliche Betriebe, die Rechnungen an andere Unternehmen stellen.
Zum 1. Juli 2025 wurden EU-Richtlinien umgesetzt, die klarstellen, dass auch ohne klassische Zollstempel Exportlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sein können – wenn entsprechende Dokumente (z. B. Bescheinigungen öffentlicher Stellen) nachgewiesen werden.
Ab 2026 soll die Festlegung der Pauschalsätze per Rechtsverordnung erfolgen – basierend auf einer EU-konformen Formel. Das verspricht mehr Planbarkeit.
Die Mehrwertsteuerpauschale für landwirtschaftliche Betriebe wurde ab dem 1. Januar 2025 auf 7,8 % abgesenkt – als Ergebnis EU‑rechtlicher Vorgaben zur Anpassung der Vorsteuer. Diese Regelung gilt für Betriebe mit maximal 600 000 € Jahresumsatz und umfasst vor allem klassische Agrarerzeugnisse wie Milch, Fleisch, Getreide. Dabei bleibt die Zahllast für viele Betriebe null.
Doch die fünffache Änderung innerhalb weniger Jahre – von 10,7 auf 9,5, dann 9 %, 8,4 % und zuletzt 7,8 % – führte zu zusätzlichem Aufwand. Ab 2026 soll die Festsetzung stabiler via Rechtsverordnung erfolgen.
Landwirte müssen 2025 besonders auf Rechnungskorrekturen, elektronische Rechnungsstellung und Exportnachweise achten, um steuerlich optimal aufgestellt zu sein. Für viele könnte ein Wechsel zur Regelbesteuerung erwägenswert sein.